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Drastische Beitragserhöhungen 

Die jüngsten Beitragserhöhungen in der Berufshaftpflicht waren für manchen Ihrer Kollegen recht saftig. Suchen Sie jetzt nach einem neuen Versicherer?

Dann gilt es, einiges zu beachten: Wie kompetent ist die Assekuranz in Sachen Arzthaftung? Welche Sicherheitsbedürfnisse haben Sie konkret? Beachten Sie die ständig wachsende Zahl der „kritischen Patienten“ und deren Angehörige oder Hinterbliebene, die von zahlreichen „Fach“- Journalisten und Anwälten angestachelt werden, manchen natürlichen Verlauf oder „Abgang“ umzudeuten. 

Viele Niedergelassene sind sauer, weil sie ihre Haftpflichtversicherung bei der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV) abgeschlossen hatten und jetzt mit einer drastischen Beitragserhöhung konfrontiert sind, insbesondere bei der früheren DBV Winterthur, die jetzt wie die DÄV zur AXA gehört. Wer der Erhöhung widerspricht, dem wird gekündigt. Damit reagiert AXA als (noch) Marktführer auf die wachsende Differenz zwischen Beitragseinnahmen und Aufwendungen für Schäden. 

Für Allgemeinmediziner ohne Operationen sind die Prämien von 450 auf etwa 750 Euro pro Jahr (ca. 160 Prozent) gestiegen. Kinderärzte ohne Op, die vor zwei Jahren 4...500 Euro (DBV – 401, DÄV - 525 Euro) gezahlt hatten, sollen nun  1191 Euro ( ca. 250 Prozent) bezahlen. Für Dermatologen ohne Op erhöht sich die Prämie von 560 auf 770 Euro. 

Besonders dramatisch ist der Anstieg bei Gynäkologen mit Geburtshilfe. Ihre Prämien stiegen von 17914 Euro (DBV) und 26180 Euro (DÄV) auf 40325 Euro.


Makler hilft

Falls Sie jetzt auf der Suche nach einem neuen Versicherer sind oder erstmals eine solche Deckung benötigen, hüten Sie sich vor Billiganbietern. So macht es Sinn, mit einem spezialisierten Makler zusammenzuarbeiten, der nicht an einzelne Anbieter gebunden ist. Er kennt die verschiedenen Unternehmen und deren Verhalten gut und muss sich schon wegen eigener Haftung umfassend informieren. Er weiß, wo Fallstricke sind und worauf man beim Abschluss achten muss. Außerdem können diese Makler aufgrund ihrer Kontakte zu verschiedenen Anbietern bessere Konditionen aushandeln als Sie selbst und Ihnen auch noch „Maklernachlässe“ gewähren. Der Makler kann für Sie durchsetzen, dass eine Prämienerhöhung über mehrere Jahre gestreckt wird.

Und er unterstützt Sie bei einem Schadenfall. Er ist dann der Ansprechpartner der betreffenden Gesellschaft und hält Ihnen den Kopf frei.

Bei neuen Leistungen muss der Vertrag angepasst werden. Das ist auch adhoc möglich. Viele Branchenkenner halten inzwischen eine Deckungssumme von fünf Millionen Euro für angemessen.


Cave !

Sobald sich am Leistungsangebot Ihrer Praxis etwas ändert, sollten Sie das Ihrem Makler mitteilen. Ihr Vertrag wird angepasst oder von der Gesellschaft toleriert. Unbedingt notwendig ist das, wenn die Leistungen nicht zum Standardrepertoire Ihrer Fachgruppe gehören.

Wenn ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt sein Angebot auf die plastische Chirurgie ausweitet und Patienten Bauchfett absaugt, ist diese Tätigkeit nicht von seiner regulären Berufshaftpflicht gedeckt. Hier sind einige Beispiele für Änderungen in Ihrer Berufsausübung, die Sie auf jeden Fall dem Arzthaftpflichtversicherer melden sollten:

• Sie behandeln als niedergelassener Arzt Krankenhaus-Patienten.

• Sie wechseln in ein Medizinisches Versorgungszentrum.

• Sie beginnen eine Kooperation mit Kollegen.

• Sie wollen im Ausland tätig werden.

Alle medizinisch nicht indizierte Eingriffe wie kosmetische Operationen sind von der Berufshaftpflicht-Deckung ebenso ausgeschlossen wie der Einsatz nicht anerkannter Heilverfahren oder medizintechnischer Geräte. Lassen Sie prüfen, welche Ausschlüsse der Vertrag enthält.

Wenn Sie bestimmte Qualitätssicherungsmaßnahmen in Ihrer Praxis implementieren oder an Schulungen teilnehmen, können Sie Abschläge auf die Prämien bekommen.

Die Gutachterkommissionen Versicherer berichten über Fälle, in denen Ärzte nach einem Schadenfall den Versicherer nicht informieren, aus Angst vor einer Kündigung oder einer Prämienerhöhung. Das ist ein Fehler, denn Sie sind nach den Bedingungen dazu verpflichtet.

Manche Gesellschaften  locken mit günstigen Prämien. Insbesondere Anbieter aus dem Ausland, die rechtlich nicht zu fassen sind, tummeln sich am Markt. Diese kennen sich mesit im komplizierten deutschen Arzthaftungsrecht nicht aus oder ignorieren Gefahren um des Geschäftes willen.Sie kommen dann vom Regen in die Traufe, wenn die Beiträge kurzfristig "angepasst" werden oder die Tarife ganz wegfallen. In der Arzthaftpflicht geht es um langwirkende Risiken. Entscheidend ist, wann der Schaden ausgelöst wurde. Hat sich der „Anbieter“ schon lange vom Markt verabschiedet, müßte er eigentlich leisten. Das kann für Sie kompliziert und sogar existenzschädigend werden.

Zu etablierten Versicherern in diesem Bereich zählen neben der DÄV die HDI-Gerling, Versicherungskammer Bayern, Gothaer, Generali und Alte Leipziger.                                                                    

Mangelnde Expertise kann dazu führen, dass der Versicherer Patienten nach einem Schaden schnell mit hohen Summen entschädigt, um alle juristischen Konsequenzen zu vermeiden. Dann haben Sie einen abträglichen Vorschaden. Die Suche nach einem neuen Anbieter und höhere  Prämien werden Ihre Reputation beschädigen.

Fragen Sie Ihren Makler, wie der Risikoträger mit der Abwehr unberechtigter Ansprüche von Patienten und deren Anwälte umgeht. Diese sind bereits in ihrer Argumentation in der Branche bekannt. Im Schlichtungsverfahren können bei den Gutachterkommissionen Fachanwälte (Honoraranwälte) zur Seite gestellt werden. Diese, für die Assekuranz nicht uneigennützigen, Leistungen fallen dann unter den Versicherungsschutz.

Einen Makler erkennen Sie daran, wie genau er ihre individuellen Daten erhebt und alles protokolliert. Ein guter Tarif ist sehr differenziert und richtet sich nach  der konkreten Risikosituation. Die Höhe der Berufshaftpflichtprämien richtet sich immer nach der Art der Tätigkeit. Je risikobehafteter diese ist – wobei das Risiko nicht etwa im Kunstfehler liegen muss, sondern oft in den rechtlichen Risiken - , desto teurer ist die Prämie.


Pflicht zum eigenen Schutz

Wenn Sie nicht über eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflicht verfügen, verstoßen Sie gegen Ihre ärztlichen Berufspflichten. Die Berufsgerichte können Geldbußen verhängen. Arztrechtler und -vertreter fordern deshalb, dass die Approbation an den Versicherungsnachweis gekoppelt wird, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen.

In Einzelfällen kann es Ihnen passieren, dass die Kammer Auskunft über Ihren Versicherungsschutz verlangt. Das ist etwa der Fall, wenn Sie von einem Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler betroffen sind, aber keine Angaben zu Ihrer Haftpflicht gemacht haben.

Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass Patienten keine Ansprüche gegen die Ärztekammern stellen können. Auch angestellt in Kliniken kann komplizierte Haftungsprobleme schaffen. Werden Sie z.B. durch einen Patienten persönlich belangt, braucht Ihr Arbeitgeber nicht zu haften, auch wenn der Anschein dafür vorhanden sein möge.