Drastische
Beitragserhöhungen
Die jüngsten Beitragserhöhungen in der Berufshaftpflicht waren
für manchen Ihrer Kollegen recht saftig. Suchen Sie jetzt nach
einem neuen Versicherer?
Dann gilt es, einiges zu beachten: Wie kompetent ist die
Assekuranz in Sachen Arzthaftung? Welche Sicherheitsbedürfnisse
haben Sie konkret? Beachten Sie die ständig wachsende Zahl der
„kritischen Patienten“ und deren Angehörige oder Hinterbliebene,
die von zahlreichen „Fach“- Journalisten und Anwälten
angestachelt werden, manchen natürlichen Verlauf oder „Abgang“
umzudeuten.
Viele Niedergelassene sind sauer, weil sie ihre
Haftpflichtversicherung bei der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV)
abgeschlossen hatten und jetzt mit einer drastischen
Beitragserhöhung konfrontiert sind, insbesondere bei der früheren
DBV Winterthur, die jetzt wie die DÄV zur AXA gehört. Wer der
Erhöhung widerspricht, dem wird gekündigt. Damit reagiert AXA als
(noch) Marktführer auf die wachsende Differenz zwischen
Beitragseinnahmen und Aufwendungen für Schäden.
Für Allgemeinmediziner ohne Operationen sind die Prämien von 450
auf etwa 750 Euro pro Jahr (ca. 160 Prozent) gestiegen.
Kinderärzte ohne Op, die vor zwei Jahren 4...500 Euro (DBV – 401,
DÄV - 525 Euro) gezahlt hatten, sollen nun 1191 Euro ( ca. 250 Prozent) bezahlen. Für
Dermatologen ohne Op erhöht sich die Prämie von 560 auf 770
Euro.
Besonders dramatisch ist der Anstieg bei Gynäkologen mit
Geburtshilfe. Ihre Prämien stiegen von 17914 Euro (DBV) und 26180
Euro (DÄV) auf 40325 Euro.
Makler hilft
Falls Sie jetzt auf der Suche nach einem neuen Versicherer sind
oder erstmals eine solche Deckung benötigen, hüten Sie sich vor
Billiganbietern. So macht es Sinn, mit einem spezialisierten
Makler zusammenzuarbeiten, der nicht an einzelne Anbieter
gebunden ist. Er kennt die verschiedenen Unternehmen und deren
Verhalten gut und muss sich schon wegen eigener Haftung umfassend
informieren. Er weiß, wo Fallstricke sind und worauf man beim
Abschluss achten muss. Außerdem können diese Makler aufgrund
ihrer Kontakte zu verschiedenen Anbietern bessere Konditionen
aushandeln als Sie selbst und Ihnen auch noch „Maklernachlässe“
gewähren. Der Makler kann für Sie durchsetzen, dass eine
Prämienerhöhung über mehrere Jahre gestreckt wird.
Und er unterstützt Sie bei einem Schadenfall. Er ist dann der
Ansprechpartner der betreffenden Gesellschaft und hält Ihnen den
Kopf frei.
Bei neuen Leistungen muss der Vertrag angepasst werden. Das ist
auch adhoc möglich. Viele Branchenkenner halten inzwischen eine
Deckungssumme von fünf Millionen Euro für angemessen.
Cave !
Sobald sich am Leistungsangebot Ihrer Praxis etwas ändert,
sollten Sie das Ihrem Makler mitteilen. Ihr Vertrag wird
angepasst oder von der Gesellschaft toleriert. Unbedingt
notwendig ist das, wenn die Leistungen nicht zum
Standardrepertoire Ihrer Fachgruppe gehören.
Wenn ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt sein Angebot auf die plastische
Chirurgie ausweitet und Patienten Bauchfett absaugt, ist diese
Tätigkeit nicht von seiner regulären Berufshaftpflicht gedeckt.
Hier sind einige Beispiele für Änderungen in Ihrer
Berufsausübung, die Sie auf jeden Fall dem
Arzthaftpflichtversicherer melden sollten:
• Sie behandeln als niedergelassener Arzt Krankenhaus-Patienten.
• Sie wechseln in ein Medizinisches Versorgungszentrum.
• Sie beginnen eine Kooperation mit Kollegen.
• Sie wollen im Ausland tätig werden.
Alle medizinisch nicht indizierte Eingriffe wie kosmetische
Operationen sind von der Berufshaftpflicht-Deckung ebenso
ausgeschlossen wie der Einsatz nicht anerkannter Heilverfahren
oder medizintechnischer Geräte. Lassen Sie prüfen, welche
Ausschlüsse der Vertrag enthält.
Wenn Sie bestimmte Qualitätssicherungsmaßnahmen in Ihrer Praxis
implementieren oder an Schulungen teilnehmen, können Sie
Abschläge auf die Prämien bekommen.
Die Gutachterkommissionen
Versicherer berichten über Fälle, in denen Ärzte nach einem
Schadenfall den Versicherer nicht informieren, aus Angst vor
einer Kündigung oder einer Prämienerhöhung. Das ist ein Fehler,
denn Sie sind nach den Bedingungen dazu
verpflichtet.
Manche Gesellschaften locken mit
günstigen Prämien. Insbesondere Anbieter aus dem Ausland, die
rechtlich nicht zu fassen sind, tummeln sich am Markt. Diese
kennen sich mesit im komplizierten deutschen Arzthaftungsrecht
nicht aus oder ignorieren Gefahren um des Geschäftes willen.Sie
kommen dann vom Regen in die Traufe, wenn die Beiträge
kurzfristig "angepasst" werden oder die Tarife ganz wegfallen. In
der Arzthaftpflicht geht es um langwirkende Risiken. Entscheidend
ist, wann der Schaden ausgelöst wurde. Hat sich der „Anbieter“
schon lange vom Markt verabschiedet, müßte er eigentlich leisten.
Das kann für Sie kompliziert und sogar existenzschädigend werden.
Zu etablierten Versicherern in diesem Bereich zählen neben der
DÄV die HDI-Gerling, Versicherungskammer Bayern, Gothaer,
Generali und Alte
Leipziger.
Mangelnde Expertise kann dazu führen, dass der Versicherer
Patienten nach einem Schaden schnell mit hohen Summen
entschädigt, um alle juristischen Konsequenzen zu vermeiden. Dann
haben Sie einen abträglichen Vorschaden. Die Suche nach einem
neuen Anbieter und höhere Prämien
werden Ihre Reputation beschädigen.
Fragen Sie Ihren Makler, wie der Risikoträger mit der Abwehr
unberechtigter Ansprüche von Patienten und deren Anwälte umgeht.
Diese sind bereits in ihrer Argumentation in der Branche bekannt.
Im Schlichtungsverfahren können bei den Gutachterkommissionen
Fachanwälte (Honoraranwälte) zur Seite gestellt werden. Diese,
für die Assekuranz nicht uneigennützigen, Leistungen fallen dann
unter den Versicherungsschutz.
Einen Makler erkennen Sie daran, wie genau er ihre individuellen
Daten erhebt und alles protokolliert. Ein guter Tarif ist sehr
differenziert und richtet sich nach der konkreten
Risikosituation. Die Höhe der Berufshaftpflichtprämien richtet
sich immer nach der Art der Tätigkeit. Je risikobehafteter diese
ist – wobei das Risiko nicht etwa im Kunstfehler liegen muss,
sondern oft in den rechtlichen Risiken - , desto teurer ist die
Prämie.
Pflicht zum eigenen
Schutz
Wenn Sie nicht über eine ausreichende Deckung in der
Berufshaftpflicht verfügen, verstoßen Sie gegen Ihre ärztlichen
Berufspflichten. Die Berufsgerichte können Geldbußen verhängen.
Arztrechtler und -vertreter fordern deshalb, dass die Approbation
an den Versicherungsnachweis gekoppelt wird, wie z.B. in
Nordrhein-Westfalen.
In Einzelfällen kann es Ihnen passieren, dass die Kammer Auskunft
über Ihren Versicherungsschutz verlangt. Das ist etwa der Fall,
wenn Sie von einem Verfahren bei der Gutachterkommission für
ärztliche Behandlungsfehler betroffen sind, aber keine Angaben zu
Ihrer Haftpflicht gemacht haben.
Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass Patienten keine
Ansprüche gegen die Ärztekammern stellen können. Auch angestellt
in Kliniken kann komplizierte Haftungsprobleme schaffen. Werden
Sie z.B. durch einen Patienten persönlich belangt, braucht Ihr
Arbeitgeber nicht zu haften, auch wenn der Anschein dafür
vorhanden sein möge.
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